März 2021
Inhalt
Höchstarbeitszeit bei mehreren Arbeitsverträgen
Rufbereitschaft als Arbeitszeit
Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 €/10 Std. pro Monat
Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub
Rechtswidrigkeit von Arbeitsquarantänen (nicht nur) in der Fleischwirtschaft
Arbeitsrechtliche Aspekte und Herausforderungen im außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahren
Impfpflicht im Arbeitsverhältnis?
Politischer Extremismus als Herausforderung für Gesamtrechtsordnung und Arbeitsrecht – Teil II
Zivilrechtliche Folgen einer erschlichenen Anwaltszulassung
Die Rechtsbeziehung der Arbeitskampfparteien als vorvertragliches Schuldverhältnis
Entgeltfortzahlung bei Corona-Infektion nach verweigerter Schutzimpfung
Lohnfortzahlungspflicht bei fehlender Impfbereitschaft
Abhängige Beschäftigung in der digitalisierten Arbeitswelt
Die Befristung von Arbeitsverträgen im Sport
Anpassung von Betriebsvereinbarungen trotz Betriebsübergangs
Der neue Referentenentwurf für ein Betriebsrätestärkungsgesetz – wesentliche Änderungen
Territoriale Betriebsverfassung in einer international verflochtenen Wirtschaft
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Internetauftritten des Arbeitgebers
Ausgewählte Fragen des Verfahrens vor der Einigungsstelle
Die EU-Whistleblower-Richtlinie und ihre arbeitsrechtlichen Auswirkungen
Die fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin im Arbeitsrecht
Dienstreisen und Corona-Pandemie
GmbH-Geschäftsführer und abhängige Beschäftigung
Stärkung der Tarifbindung durch den Gesetzgeber?
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Sorgfaltspflichtengesetz
Pressemitteilung des BMAS vom 3.3.2021
Das Bundeskabinett hat am 3.3.2021 den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen. Das sog. Sorgfaltspflichtengesetz schafft Rechtsklarheit für die Wirtschaft und stärkt die Einhaltung von Menschenrechten durch Unternehmen.
Weitere Informationen, insbesondere welche Regelungen die Einigung konkret vorsieht, sind auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS abrufbar.
(gk)
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Kommission will mehr Transparenz bei Einkommen von Männern und Frauen
Pressemitteilung der EU-Kommission vom 4.3.2021
Die EU-Kommission will sicherstellen, dass Frauen und Männer in der EU gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit erhalten. Mit einem am 4.3.2021 vorgelegten Vorschlag sollen Arbeitgeber künftig zu mehr Lohntransparenz verpflichtet und der Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung verbessert werden.
Der Legislativvorschlag konzentriert sich auf zwei Kernelemente der Entgeltgleichheit: Maßnahmen zur Gewährleistung von Lohntransparenz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie einen besseren Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung.
Maßnahmen für Lohntransparenz:
- Lohntransparenz für Arbeitsuchende – Arbeitgeber müssen in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne bereitstellen. Arbeitgebern wird es nicht gestattet sein, künftige Arbeitnehmer nach ihrer früheren Vergütung zu fragen.
- Auskunftsrecht für Arbeitnehmer – Arbeitnehmer werden das Recht haben, von ihrem Arbeitgeber Auskunft über ihr individuelles Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen zu verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.
- Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Lohngefälle – Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten müssen Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ihrer Organisation veröffentlichen. Für interne Zwecke sollten sie zudem Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Gruppen von Arbeitnehmern, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, bereitstellen.
- Gemeinsame Entgeltbewertung – Ergibt die Entgeltberichterstattung ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mindestens 5 % und kann der Arbeitgeber das Gefälle nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen, muss er in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern eine Entgeltbewertung vornehmen.
Besserer Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung:
- Entschädigung für Arbeitnehmer – Arbeitnehmer, die geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung ausgesetzt sind, können eine Entschädigung erhalten, einschließlich der vollständigen Nachzahlung des Entgelts und der damit verbundenen Boni oder Sachleistungen.
- Beweislast aufseiten des Arbeitgebers – Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass es keine Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt gegeben hat.
- Sanktionen einschließlich Geldstrafen – Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Sanktionen für Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts (auch Mindestgeldstrafen) festlegen.
- Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmervertreter können im Namen von Arbeitnehmern in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren tätig werden und bei Sammelklagen auf gleiches Entgeltfederführend sein.
Weiterführende Informationen und Hintergründe sind auf der Seite der Pressemitteilungen der EU-Kommission abrufbar.
(gk)
Eckpunktepapier Mindestlohn vorgestellt
Das BMAS und das Bundesfinanzministerium haben ein Eckpunktepapier zum Mindestlohn veröffentlicht. Dieses ist hierabrufbar.
(gk)
EU-Sozialanleihe aus dem Kurzarbeitsprogramm SURE fast zehnfach überzeichnet
Pressemitteilung der EU-Kommission vom 10.3.2021
Im Rahmen des EU-Kurzarbeitsprogramms SURE hat die Europäische Kommission am 10.3.2021 eine Sozialanleihe von 9 Mrd. Euro ausgegeben. Damit sollen Arbeitsplätze ebenso wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt und die sozioökonomischen Folgen der Coronavirus-Pandemie abgefedert werden. Es war die fünfte Anleiheemission im Rahmen des Programms SURE und die zweite im Jahr 2021.
Weiterführende Informationen und Hintergründe sind auf der Seite der Pressemitteilungen der EU-Kommission abrufbar. Informationen welche Mitgliedstaaten kürzlich finanzielle Zuwendungen aus dem Kurzarbeitsprogramm erhielten sind hier abrufbar. Ein Bericht über die Wirkungen des Kurzarbeitsprogramm SURE findet sich hier.
(gk)
Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 30.4.2021 verlängertPressemitteilung des BMAS vom 10.3.2021
Das Bundeskabinett hat am 10.3.2021 die am 15. März 2021 auslaufende SARS-CoC-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft. Dies umfasst:
- Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen
- Die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10m pro Person
- Die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
- Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken
Weiterführende Informationen, insbesondere welche redaktionelle Überarbeitungen der Verordnung vorgenommen wurden, sind auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS abrufbar.
(gk)
Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert
Pressemitteilung des BMAS vom 24.3.2021
Am 24.3.2021 hat das Bundeskabinett den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30.6.2021 verlängert. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Dies soll vor dem 1.4.2021 geschehen.
Der Regierungsentwurf der Zweiten Änderungsverordnung ist hier abrufbar.
(gk)
Beratungsgegenstände des Bundestags
214. Sitzung, 3.3.2021: keine relevanten Beschlüsse.
215. Sitzung, 4.3.2021:
- Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss)
- Zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion der AfD „Zukunft für Deutschlands Wohlstand – Berufliche Bildung stärken“ (BT-Drs. 19/22193)
- Zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Corona-Sofortprogramm für die Berufliche Bildung – Fachkräfte sichern, Digitalisierung beschleunigen“ (BT-Drs. 19/19514)
Sodann: Annahme der Buchstaben a und b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/27048. Das bedeutet: Ablehnung der Anträge auf Drucksachen 19/22193, 19/19514
- Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Mindest-Kurzarbeitergeld zügig einführen“. Sodann Annahme der Beschlussempfehlung auf Drs. 19/27273. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drs. 19/26526
- Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Für Wirtschaftshilfen, die schnell, unkompliziert und zuverlässig helfen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/27194)
- Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Verantwortung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen einfordern“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/27175)
- Erste Beratung des von Abgeordneten und der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzes zur befristeten Wiedereinführung der 115-Tage-Regelung – Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/27181)
216. Sitzung, 5.3.2021: keine relevanten Beschlüsse.
217. Sitzung, 24.3.2021:
- Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzeszu der Notifikation betreffend die Regeln für die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/27517)
- Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzeszur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)“ sowie Überweisung an Ausschüsse
(gk)
Beratungsgegenstände des Bundesrats
1001. Plenarsitzung, 5.3.2021:
- Absetzung von der Tagesordnung hinsichtlich einer „Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) – Menschen wirksamer vor Diskriminierungen schützen“ (BR-Drs. 713/20)
- Absetzung von der Tagesordnung hinsichtlich einer „Entschließung des Bundesrates – Den Diskriminierungsschutz europaweit unterstützen – Verabschiedung der 5. EU-Antidiskriminierungsrichtlinie“ (BR-Drs. 714/20)
- Keine Einwendungen bezüglich eines „Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) (BR-Drs. 102/21)
- Keine Einwendungen bezüglich eines „Gesetzeszu der Notifikation betreffend die Regeln für die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ (BR-Drs. 103/21)
1002. Sitzung, 26.3.2021:
- Stellungnahme hinsichtlich eines „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)" (BR-Drs. 129/21)
- Keine Einwendungen hinsichtlich eines „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ (BR-Drs. 161/21)
- Keine Einwendungen hinsichtlich eines „Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2000 über den Mutterschutz“ (BR-Drs. 169/21)
- Zustimmung hinsichtlich eines „Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) (BR-Drs. 233/21)
- Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses hinsichtlich eines „Gesetzeszu der Notifikation betreffend die Regeln für die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ (BR-Drs. 234/21)
(gk)
Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt
Teil I: 9 – 11: keine relevanten Veröffentlichungen.
Teil II: 5: keine relevanten Veröffentlichungen.
(gk)
Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L): L 070 – L 107
- Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (L 80, S. 1)
- Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 215/2018 vom 26. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs X (Dienstleistungen im Allgemeinen) und des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens [2021/498] (L 105, S 11)
(gk)
BAG, Urteil v. 25.3.2021 – 6 AZR 264/20, PM 6/21
Ob ärztlicher Hintergrunddienst nach § 9 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) zu vergütende Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und damit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt auch, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist.
(gk)
Höchstarbeitszeit bei mehreren Arbeitsverträgen
EuGH, Urteil v. 17.3.2021 – C-585/19, PM 41/21
Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen, gilt die tägliche Mindestruhezeit für die Verträge zusammengenommen und nicht für jeden Vertrag für sich genommen. Die Arbeitszeitrichtlinie definiertden Begriff „Arbeitszeit“ als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit „jedem Arbeitnehmer“ pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird. Die Anforderung der Arbeitszeitrichtlinie, dass jedem Arbeitnehmer täglich mindestens elf zusammenhängende Ruhestunden gewährt werden, kann jedoch nicht erfüllt werden, wenn diese Ruhezeiten für jeden Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber getrennt geprüft werden.
(gk)
Rufbereitschaft als Arbeitszeit
EuGH, Urteil v. 9.3.2021 – Rs. C-344/19 und C-580/19, PM 35/21
Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen. Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, sind unerheblich.
(gk)
Höhe einer betrieblichen Altersversorgung - Auswirkung von TeilzeitbeschäftigungBAG, Urteil v. 23.3.2021 – 3 AZR 24/20, PM 5/21
Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG dar.
(gk)
Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 €/10 Std. pro Monat
LSG NRW, Urteil v. 19.11.2020 – L 19 AS 1204/20, PM vom 26.2.2021
Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus.
(gk)
Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub
LAG Düsseldorf, Urteil v. 12.3.2021 – 6 Sa 824/20, PM vom 23.3.2021
Im Zeitraum der Kurzarbeit Null werden keine Urlaubsansprüche gem. § 3 BUrlG erworben. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null ist der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
(gk)
Rechtswidrigkeit von Arbeitsquarantänen (nicht nur) in der Fleischwirtschaft
RA Grégory Garloff, Hamburg, AuR 2021, 107-112
Gegenstand des Beitrags sind sog. „Arbeitsquarantänen“, die dem Arbeitnehmer während der häuslichen Quarantäne „erlauben“, unter Beachtung besonderer Hygienemaßnahmen zur Arbeit zu gehen. Vor allem wurden sie im medizinischen Bereich angeordnet, um eine adäquate Patientenversorgung zu gewährleisten. Der Verfasser beschäftigt sich mit der Frage, ob eine solche Art der Quarantäne auch in der Fleischwirtschaft verhältnismäßig ist. Im Ergebnis sind Arbeitsquarantänen nicht verhältnismäßig, da sie keine Rechtsgrundlage haben und nicht geeignet sind, den Infektionsschutzzweck zu erreichen.
(eh)
Arbeitsrechtliche Aspekte und Herausforderungen im außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahren
RA Dr. Erwin Salamon / RAin Katharina Krimm, Hamburg, NZA 2021, 235-240
Der Verfasser stellt das außerinsolvenzliche Sanierungsverfahren auf Basis des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) dar. Dabei geht er neben den Voraussetzungen für eine präventive Sanierung insbesondere auf die arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte ein. Zu nennen sind hier z.B. die arbeitsrechtliche Sanierungsberatung (dazu § 4 S. 1 Nr. 1 StaRUG) oder die Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
(hl)
RiArbG Karoline Noack, Berlin, NZA 2021, 251-256
Die Autorin beleuchtet den Anspruch aus § 56 IfSG hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Sie zeigt diesbezüglich vorrangige Ansprüche aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG sowie § 616 S. 1 BGB auf. Daran anschließend erörtert sie das Entschädigungsverfahren (Auszahlung durch den Arbeitgeber für die Behörde) und analysiert, ob dem Arbeitnehmer – ähnlich wie im Verfahren beim Kurzarbeitergeld – eine Klagebefugnis zukommt.
(hl)
Impfpflicht im Arbeitsverhältnis?
RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott / RAin Dr. Katharina Fischer, Hamburg, NJW 2021, 657-661
Gegenstand des Beitrags ist die Frage, ob es dem Arbeitgeber möglich ist, für die Arbeitnehmer seines Betriebs eine Impfpflicht wirksam anzuordnen und durchzusetzen. Die Verfasser beleuchten diesbezüglich die Reichweite des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts nach § 106 GewO und konstatieren, dass lediglich in Ausnahmefällen (bei Kontakt mit gefährdeten Kunden/Patienten) eine Impfpflicht qua Weisungsrecht begründet werden kann. Eine Incentivierung zur Impfung sowie Ungleichbehandlung geimpfter und ungeimpfter Arbeitnehmer sei jedoch grundsätzlich zulässig. Abschließend werden außerdem Aspekte des Datenschutzes wie auch die Möglichkeit zur Kündigung besprochen.
(hl)
Politischer Extremismus als Herausforderung für Gesamtrechtsordnung und Arbeitsrecht – Teil II
Prof. Dr. Christian Picker, Konstanz, RdA 2021, 33-44
Im Anschluss an seinen vorigen Beitrag in RdA 2020, 317 ff. führt der Autor die ausführliche Analyse über Auswirkungen politischen Extremismus’ im Arbeitsverhältnis fort. Zunächst werden die Leitprinzipien des Arbeitsrechts aufgezeigt, bevor Konsequenzen für das Kündigungsrecht – auch mit Blick auf Druckkündigungen – und hinsichtlich der Begründung des Arbeitsverhältnisses besprochen werden. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf den Vorschriften des AGG sowie des Europarechts (insb. Art. 21 EU-GRCh)
(hl)
Zivilrechtliche Folgen einer erschlichenen Anwaltszulassung
Wiss. Mit. Robin Steiner / Wiss. Mit. Maximilian Luca Schunder, Gießen/Frankfurt a.M., NZA 2021, 327-331
Die Verfasser erörtern ein Urteil des AG München (Urteil vom 23.11.2020 – 823 Ls 231 Js 185686/19) mit dem Gegenstand einer erschlichenen Anwaltszulassung. In Bezug auf die Rückabwicklung kommen sie auf die Lehre des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses und Ersatzansprüche des späteren Arbeitgebers gegen den zeugnisausstellenden Arbeitgeber zu sprechen.
(hl)
Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2021, 114-115
Im Beitrag erörtern die Autoren die Auswirkungen eines (rechtmäßigen) Streiks auf die Höhe des Urlaubsanspruchs. Dazu stellen sie die neuere Judikatur des BAG in Bezug auf verschiedene andere Situationen (Elternzeit, unbezahlter Sonderurlaub, Altersteilzeit, Kurzarbeit) dar und ziehen das Fazit, dass auch bei einem Streik eine Kürzung des Urlaubsanspruchs anzunehmen ist.
(hl)
Die Rechtsbeziehung der Arbeitskampfparteien als vorvertragliches Schuldverhältnis
Prof. Dr. Richard Giesen, München, NZA 2021, 319-323
Der Verfasser untersucht die Rechtsbeziehung von Arbeitskampfparteien im Vorfeld des Abschlusses eines Tarifvertrags. Als Replik auf Malorny, Die Haftung der Gewerkschaft gegenüber ihren Tarifpartnern, 2019, kommt er zu dem Ergebnis, dass dieses Rechtsverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu qualifizieren ist und die entsprechenden Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstehen.
(hl)
Entgeltfortzahlung bei Corona-Infektion nach verweigerter Schutzimpfung
RA Dr. Jonas Krainbring, Bremen, NZA 2021, 247-251
Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG gegen den Arbeitgeber zu. Der Autor untersucht, ob dies auch für den Fall einer Corona-Infektion bei einer vorab verweigerten Schutzimpfung gilt. Dabei geht er insbesondere auf das Erfordernis des Verschuldens i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ein, welches nicht demjenigen des § 276 BGB entspricht. Diesbezüglich leitet er eine gesetzgeberische Wertung aus § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG ab und verneint in der Folge – vorbehaltlich des AGG – eine Anspruchsberechtigung des Arbeitnehmers.
(hl)
Lohnfortzahlungspflicht bei fehlender Impfbereitschaft
Prof. Dr. Alexander Eufinger, Frankfurt a.M., BB 2021, 504-507
Der Beitrag gibt darüber Aufschluss, inwiefern es sich auf die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auswirkt, dass sich ein Arbeitnehmer einer Schutzimpfung verweigert und anschließend mit dem Coronavirus infiziert. Der Verfasser bespricht dazu die Ansprüche aus § 616 BGB, § 3 EFZG und § 56 IfSG. Er sieht ein anspruchsausschließendes Verschulden für den Anspruch aus § 616 BGB als gegeben an, jedoch nicht für § 3 EFZG.
(hl)
Abhängige Beschäftigung in der digitalisierten Arbeitswelt
Prof. Dr. Raimund Waltermann, Bonn, NZA 2021, 297-301
Der Verfasser gibt einen Überblick über die Überlegungen der letzten Zeit im Hinblick auf die digitale Arbeitswelt. Ausgangspunkt ist § 611a BGB, darüber hinaus werden auch arbeitsschutz- und sozial- (versicherungs-) rechtliche Aspekte beleuchtet.
(hl)
Die Befristung von Arbeitsverträgen im Sport
RA Dr. Fabian Brugger, Stuttgart, NZA-RR 2021, 113-119
Während unbefristete Arbeitsverträge in der Regel üblich sind, sind im Gegensatz dazu im professionellen Sport die Arbeitsverträge häufig befristet. Da die Befristung von Arbeitsverträgen auch dort strengen Regelungen unterliegt, prüft der Verfasser, ob und unter welchen Voraussetzungen Befristungen für Spieler, Trainer und Sportdirektoren im Profisport zulässig sind. Dafür zieht er unter anderem die Rechtsprechung des BAG heran.
(eh)
Michael Kelwing/Gerd Ringwald, Mülheim a.d.R./Stuttgart, DB 2021, 396-401
Ausgangspunkt des Beitrags ist § 16 Abs. 1 BetrAVG, wonach Arbeitgeber regelmäßig eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung prüfen müssen. Mithilfe von Tabellen zeigen die Verfasser auf, wie die Teuerungsanpassung von Betriebsrenten im Jahr 2021 berechnet wird. Insbesondere wird die Entwicklung von Lebenshaltungskosten und Nettolöhnen seit 2018 dargestellt und die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Rentenanpassungspflicht werden berücksichtigt.
(eh)
RAin Annett Haberland / Prof. Dr. Ralf Kreikebohm / RA Dr. Henning Rauls, Braunschweig, RdA 2021, 16-19
Die Verfasser diskutieren die Anpassung der betrieblichen Alterssicherung in Zeiten der Corona-Pandemie. Hierzu beleuchten sie einen möglichen (individual- sowie kollektivrechtlichen) Widerruf bzw. eine Abänderung von betrieblichen Alterssicherungszusagen wie auch die Sicherung der betrieblichen Zusagen über den PSVaG (insb. mit Blick auf § 7 Abs. 1 BetrAVG).
(hl)
RA Prof. Dr. Bernd Schiefer, Düsseldorf, DB 2021, 453-457
Durch die ständige Rechtsprechungsentwicklung des § 613a BGB ist die Beratung für Unternehmen bei einem Betriebsübergang sehr komplex. In dem zweiteiligen Beitrag thematisiert der Verfasser, welche Probleme sich bei der Anwendung des § 613a BGB ergeben und wie diese durch die Rechtsprechung gelöst werden. Der Beitrag wird im nächsten Heft (Nr. 10) fortgesetzt.
(eh)
Anpassung von Betriebsvereinbarungen trotz Betriebsübergangs
RA Prof. Dr. Ulrich Baeck / RA Dr. Thomas Winzer, Frankfurt a.M./Gießen, NZA 2021, 305-310
Gegenstand des Beitrags ist die Frage, ob und inwieweit die Anpassung von Betriebsvereinbarungen im zeitlich unmittelbarem Zusammenhang zu einem Betriebsübergang zulässig ist. Die Autoren differenzieren diesbezüglich hinsichtlich Anpassungen vor und nach dem „Closing“ (Vollzug des Kaufvertrags/asset deals). Diskutiert werden Änderungen durch den Erwerber (gleichfalls vor und nach dem Closing) mittels Anpassung der bereits gültigen Betriebsvereinbarungen im Erwerberbetrieb (Ablösung nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB) und Änderungen durch den Veräußerer. Nach der Rechtsprechung des BAG sei auch eine Änderung der Betriebsvereinbarungen seitens des Veräußerers 24 Stunden vor dem Closing zulässig und stelle keine Umgehung des § 613a BGB dar.
(hl)
Der neue Referentenentwurf für ein Betriebsrätestärkungsgesetz – wesentliche Änderungen
RAinnen Dr. Ines Keitel/Alicia Busch, Frankfurt a.M., BB 2021, 564-570
Anlass des Beitrags ist der Referentenentwurf vom 21.12.2020 zur Förderung der Betriebswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte. Die Verfasserinnen stellen die geplanten Änderungen zunächst vor, um dann die Auswirkungen auf die Praxis zu beurteilen. Im Ergebnis kritisieren sie die geplanten Regelungen, da die praktischen und finanziellen Auswirkungen des Referentenentwurfs für Unternehmen eine Mehrbelastung darstellen.
(eh)
Territoriale Betriebsverfassung in einer international verflochtenen Wirtschaft
Prof. Dr. Olaf Deinert, Göttingen, AuR 2021, 100-107
In diesem Beitrag diskutiert der Verfasser, ob bei Sachverhalten mit Auslandsberührung für das Betriebsverfassungsrecht auf das Territorialitätsprinzip abgestellt werden soll. Dafür erörtert er zunächst das anwendbare Kollisionsrecht, um dann die anwendbaren sachrechtlichen Regelungen zu bestimmen. Anhand der Beispiele von Aktienoptionsprogrammen und der Errichtung eines Konzernbetriebsrats wurde verdeutlicht, aus welchen Gründen die Anwendung des Territorialitätsprinzips auf betriebsverfassungsrechtliche Sachverhalte mit Auslandsbezug nicht sachgerecht erscheint.
(eh)
RiLAG Dr. Reinhard Künzl, München, BB 2021, 500-504
Im Anschluss an Künzl (BB 2021, 436 ff.) stellt der Verfasser die Zuständigkeit des Gremiums zur Mitbestimmungsausübung bei der Eröffnung/Nutzung von (Unternehmens-) Accounts in sozialen Netzwerken dar. Darüber hinaus erörtert er Beweis- und Sachvortragsverwertungsverbote im gerichtlichen Verfahren bei mitbestimmungswidriger Accounteröffnung oder -nutzung. Schließlich werden auch ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats sowie Individualansprüche der Arbeitnehmer aufgezeigt.
(hl)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Internetauftritten des Arbeitgebers
Prof. Dr. Martin Gutzeit, Gießen, NZA 2021, 301-305
Vor dem Hintergrund einiger Entscheidungen des BAG (zentral insb. BAG, Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15 „Facebook-Entscheidung“) beleuchtet der Autor die Frage hinsichtlich der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Internetauftritten des Arbeitgebers. Dazu erörtert wird die Problematik bei dienstlich veranlasstem und außerdienstlichem Verhalten sowie bei der Pflege der Internetpräsenz durch Arbeitnehmer.
(hl)
Ausgewählte Fragen des Verfahrens vor der Einigungsstelle
PräsLAG Frank Woitaschek, Gießen, NZA 2021, 324-327
Im Beitrag dargestellt werden diverse Fragen in Bezug auf die betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle. Zu nennen sind u.a. die Zusammensetzung der Einigungsstelle, der Austausch von Einigungsstellenmitgliedern und das Verfahren, insb. hinsichtlich der Festlegung von Zeit und Ort, Öffentlichkeit, Verhandlungsleitung, Beschlussfähigkeit und -fassung sowie Niederlegung des Einigungsstellenspruchs.
(hl)
RA Dr. Joachim Holthausen, Köln, RdA 2021, 19-32
Ausführlich erörtert der Verfasser den Einsatz von künstlicher Intelligenz unter den Einschränkungen des Datenschutzes. Dazu werden einerseits die Voraussetzungen nach der DSGVO (vornehmlich Art. 35, 88 DSGVO) und § 26 BDSG, andererseits auch kollektivrechtliche Regelungsinstrumente untersucht. In die Analyse Eingang finden darüber hinaus auch Ethik-Leitlinien zur „vertrauenswürdigen KI“. Der Verfasser plädiert für eine Betriebsvereinbarung als „erstes“ Mittel der Wahl zur rechtlichen Gestaltung von Big Data, People Analytics und KI.
(hl)
Die EU-Whistleblower-Richtlinie und ihre arbeitsrechtlichen Auswirkungen
RAe Dr. Maximilian Degenhart/Dr. Anne Dziuba, München, BB 2021, 570-574
Hintergrund des Beitrags ist die EU-Whistleblower-Richtlinie, die Arbeitnehmer bei einer Meldung von internen Missständen vor Sanktionen schützen soll. Zuerst zeigen die Verfasser auf, wie die Richtlinie ausgestaltet ist und welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen sich durch die Richtlinie ergeben. Abschließend geben sie Handlungshinweise für Unternehmen.
(eh)
RAe Armin Franzmann/Ronja Best, Frankfurt a.M., AuR 2021, 112-116
In Hinblick auf die Corona-Pandemie werden neue kündigungsschutzrechtliche Fragestellungen aufgeworfen. Die Verfasser erörtern, ob und inwiefern die neuaufgeworfenen Fragestellungen mit den bisherigen kündigungsschutzrechtlichen Regelungen beantwortet werden können. Dafür greifen sie die erste ergangene Rechtsprechung zu „pandemiebedingten“ Kündigungen auf. Zum Beispiel befassen sie sich mit der Frage, ob privates Verhalten wie die Teilnahme an einer Corona-Demonstration Einfluss auf das Arbeitsverhältnis hat, insbesondere ob es eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt.
(eh)
Die fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin im Arbeitsrecht
Prof. Dr. Alexander Eufinger, Siegen, RdA 2021, 8-15
Anhand zahlreicher Beispiele in der Rechtsprechung analysiert der Autor eine mögliches Beweisverwertungsverbot bei rechtswidrig erlangten Beweisen im Arbeitsrecht. Dazu zeigt er zunächst die vornehmlich im Strafrecht bekannte fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin auf und beleuchtet vor dem Hintergrund der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung Fernwirkungen im Prozess. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Judikatur die Frage uneinheitlich beantwortet und das Problem jeweils einzelfallabhängig gelöst werden muss.
(hl)
Dienstreisen und Corona-Pandemie
RA Prof. Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale) / Ref. iur. Michael Roll, Stuttgart, NZA 2021, 240-247
Gegenstand des Beitrags ist zunächst die Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts im Ausland (§ 4 SGB IV). Anschließend zeigt der Verfasser die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls und die Rechtsfolgen auf. Überdies beleuchtet er die Stellung des Krankenversicherungsträgers bei einer Behandlung im Ausland sowie Regressansprüche des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 2 SGB V.
(hl)
GmbH-Geschäftsführer und abhängige Beschäftigung
PräsBSG Prof. Dr. Rainer Schlegel, Kassel, NZA 2021, 310-315
Ausgehend von § 7 Abs. 1 SGB IV wird die Qualifizierung eines GmbH-Geschäftsführers als Beschäftigter beleuchtet. Der Autor unterscheidet dahingehend zwischen Fremdgeschäftsführern, Minderheits- und Mehrheits-Gesellschaftergeschäftsführern sowie mitarbeitende GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführerstellung und Geschäftsführer in einer GmbH & Co KG. Er zieht die Schlussfolgerung, dass es maßgeblich auf die Frage ankomme, ob die Person über die Rechtsmacht verfügt, ihr nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung bzw. der Geschäftsführung zu verhindern. Dies müsse im Gesellschafsvertrag selbst festgelegt sein.
(hl)
Stärkung der Tarifbindung durch den Gesetzgeber?
Prof. Dr. Martin Henssler, Köln, RdA 2021, 1-8
Der Verfasser gibt einen Überblick über die Entwicklungen der Tarifbindung in den vergangenen Jahren. Überdies werden Reformbemühungen und Vorschläge, darunter u.a. die Verstaatlichung des Tarifwesens, untersucht. Er konstatiert, dass das deutsche Modell der Tarifautonomie nach einer hundertjährigen Erfolgsgeschichte vor einer harten Bewährungsprobe stehe.
(hl)
Prof. Dr. Lena Rudkowski, Gießen, NZA 2021, 310-318
Ausgangspunkt des Beitrags ist Art. 9 Abs. 3 GG. Die Autorin erörtert die staatliche Pflicht zur Förderung der gewerkschaftlichen Betätigung und den verfassungsrechtlichen Rahmen für eine Förderung einer Gewerkschaftsmitgliedschaft. Schließlich gibt sie einen Ausblick bzgl. der Perspektiven für Gewerkschaften.
(hl)
Schriftform und weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen von Wertguthabenvereinbarungen
Dr. Jochen Koch, Baden-Württemberg, DB 2021, 402-403
(LAG Köln, Urteil vom 3.7.2020 – 4 Sa 330/19)
(eh)
Eigenkündigung – Feststellungsklage des Arbeitgebers unzulässig
RA Tobias Vößing, Essen, DB 2021, 404
(BAG, Urteil vom 1.10.2020 – 2 AZR 214/20)
(eh)
„Doppelte“ Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern
RA Dr. Sven Lohse, Düsseldorf, DB 2021, 459
(BAG, Beschluss vom 28.7.2020 – 1 ABR 45/18)
(eh)
CTA zur Absicherung von nicht gesetzlich insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen
RA Prof. Dr. Martin Diller, Stuttgart, DB 2021, 459-460
(BAG, Urteil vom 22.9.2020 – 3 AZR 303/18)
(eh)
Arbeit aus dem Homeoffice ist keine mildere Maßnahme gegenüber einer arbeitsortbezogenen Änderungskündigung
Dr. Stefan Müller, Leipzig, BB 2021, 576
(ArbG Berlin, Urteil vom 10.8.2020 – 19 Ca 13189/19)
(eh)
Maskenpflicht für Rathausmitarbeiter
Prof. Dr. Michael Fuhlrott/Merle Kulbach, LL.M., Hamburg, NZA-RR 2021, 131-132
(ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020 – 4 Ga 18/20)
(eh)
Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses
Wiss. Mit. Robert Weber, LL.M., Leipzig, NZA-RR 2021, 155-157
(LAG Hamm, Beschluss vom 8.5.2020 – 12 Ta 317/20)
(eh)
Eigenmächtiger Urlaubsantritt
RA Dr. Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2021, 163
(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.10.2020 – 17 Sa 1/20)
(eh)
Mitbestimmung des Krankenhaus-Betriebsrats über Besucherkonzept
RA Friedrich Merath, Neu-Ulm, NZA-RR 2021, 164
(LAG Köln, Beschluss vom 22.1.2021 – 9 TaBV 58/20)
(eh)
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei Konsultationsverfahren im Steinkohletagebau
RA Benedikt Operhalsky/Wiss. Mit. Stephan Sura, Düsseldorf/Köln, NZA-RR 2021, 165
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2020 – 11 Sa 799/19)
(eh)
Klageverzichtsprämie und Sozialplan
RA Dr. Burkard Göpfert, LL.M./Dr. Steffen Jacobs, München, NZA-RR 2021, 166
(LAG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2020 – 2 Sa 227/20)
(eh)
Verfassungskonforme Auslegung des Berliner Neutralitätsgesetzes
RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NZA-RR 2021, 167
(BAG, Urteil vom 27.8.2020 – 8 AZR 62/19)
(eh)
Bestandsschutz für die Sitzgarantie von Gewerkschaftsvertretern im SE-Aufsichtsrat?
Wiss. Mit. Stephan Sura, Köln, NZA-RR 2021, 168
(BAG, Vorlagebeschluss vom 18.8.2020 – 1 ABR 43/18 (A))
(eh)
Homophobe Äußerung eines Rechtsanwalts in einer Radio- oder Fernsehsendung als Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Micha Klapp, Berlin, AuR 2021, 131-132
(EuGH, Urteil vom 23.4.2020 – Rs. C-507/18)
(eh)
(Gesamt-)Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitfragen ohne Berücksichtigung innerbetrieblicher Umkleide- und Wegezeiten
RA Gerhard Noll, Wuppertal, AuR 2021, 133-135
(BAG, Beschluss vom 19.11.2019 – 1 ABR 2/18)
(eh)
Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung
RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2021, 146
(BAG, Urteil vom 16.9.2020 – 7 AZR 552/19)
(eh)
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel
RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2021, 146-147
(BAG, Urteil vom 23.9.2020 – 5 AZR 193/19)
(eh)
Stichtagsabhängige Gewährung eines Zuschlags als Diskriminierung
RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2021, 147-148
(EuGH, Urteil vom 26.1.2021 – C-16/19)
(eh)
Betriebsrentenanpassung und Wegfall der Geschäftsgrundlage
RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2021, 148
(BAG, Urteil vom 8.12.2020 – 3 AZR 65/19)
(eh)
Achtung bei Kündigungsschutzklage im Wege der Anschlussberufung
Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2021, 115
(BAG, Urteil vom 10.12.2020 – 2 AZR 308/20)
(hl)
Nettolohnklage bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2021, 116
(BAG, Urteil vom 23.9.2020 – 5 AZR 251/19)
(hl)
Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Auswahlverfahren
Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2021, 116
(BAG, Urteil vom 27.8.2020 – 8 AZR 45/19)
(hl)
Grundlegendes vom BAG zum Entgelttransparenzgesetz
RA Lars Christian Möller / Steuerberater, RA Dr. Joachim Reichenberger, LL.M., EMBA (Washington D.C.), Stuttgart/München, NZA 2021, 256-261
(BAG, Urteil vom 25.6.2020 – 8 AZR 145/19 und BAG, Beschluss vom 28.7.2020 – 1 ABR 6/19)
(hl)
Eine Einführung von Kurzarbeit durch fristlose Änderungskündigung kann zulässig sein
RA Marc André Gimmy / RAin Dr. Klara Pototzky, München, BB 2021, 512
(ArbG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20)
(hl)
Rechtsweg – Anforderungen an den Klägervortrag in sogenannten aut-aut-Fällen
RA Dr. Marc Spielberger, München, NJW 2021, 805-806
(BAG, Beschluss vom 3.11.2020 – 9 AZB 47/20)
(hl)
Wet Lease und Betriebsteilübergang
Prof. Dr. Matthias Jacobs / Wiss. Mit. Charlotte Schindler, LL.B., Hamburg, RdA 2021, 45-49
(BAG, Urteil vom 27.2.2020 – 8 AZR 215/19 und BAG, Urteil vom 14.5.2020 – 6 AZR 235/19)
(hl)
Betriebsbegriff im Massenentlassungsrecht und Rechtsfolgen fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen
RA Prof. Dr. Wilhelm Moll, LL.M. (Berkeley), Köln, RdA 2021, 49-57
(BAG, Urteil vom 13.2.2020 – 6 AZR 146/19)
(hl)
Verhaltensbedingte Kündigung – nachträgliche Klagezulassung
Prof. Dr. Curt W. Hergenröder / Wiss. Mit. Jonas Rehn, Mainz, RdA 2021, 57-60
(BAG, Urteil vom 30.7.2020 – 2 AZR 43/20)
(hl)